Alles über Mutterschafts- und Geburtsbeihilfen in Österreich

Die Ankunft eines Kindes ist einer der schönsten Meilensteine im Leben. Für Slowaken, die in Österreich Karriere und ein Zuhause aufbauen, ist dieses freudige Ereignis jedoch auch mit einem unvermeidlichen Marathon durch die Ämter verbunden. Das österreichische Sozialsystem ist zwar großzügig, doch seine Struktur, voll von deutschen Begriffen und Abkürzungen wie ÖGK, KBG oder FBH, kann wie ein undurchsichtiger Labyrinth wirken.
Deshalb bringen wir Ihnen einen detaillierten Kompass, der Sie sicher durch alle Verpflichtungen und Ansprüche führt – von den ersten Wochen der Schwangerschaft bis hin zur erfolgreichen Beantragung des Elternschaftsgeldes.
Der erste Schritt zur Sicherheit: Wenn der Staat Ihr Einkommen vor der Geburt schützt
Bevor Sie sich mit langfristigen Beihilfen befassen, kommt eine Leistung ins Spiel, die Ihnen finanzielle Stabilität in der entscheidenden Zeit rund um die Geburt sichert. Es handelt sich um das Wochengeld, also die Mutterschaftsbeihilfe. Ihr Hauptziel ist es, Ihr Einkommen während der gesetzlichen Schutzfrist, bekannt als Mutterschutz, vollumfänglich zu ersetzen. Diese Frist beginnt in der Regel acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und dauert weitere acht Wochen danach. Achtung jedoch vor wichtigen Ausnahmen: Bei einer Kaiserschnittgeburt, einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt des Kindes auf zwölf, in einigen Fällen sogar auf sechzehn Wochen.
Ein großer Vorteil dieser Leistung ist ihre Höhe. Sie wird aus dem Durchschnitt Ihres Nettogehalts der letzten drei vollen Monate vor dem Beginn der Mutterschaft berechnet. In der Praxis bedeutet das, dass Ihr Einkommen nahezu unverändert bleibt. Anspruch auf Wochengeld haben nicht nur angestellte Frauen, sondern auch Selbstständige oder Frauen, die beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet sind, sofern sie eine aktive Krankenversicherung in Österreich haben.
Die Höhe des Wochengeldes variiert je nach Ihrem Beschäftigungsstatus:
- Angestellte: Die Höhe wird aus dem Durchschnitt des Nettogehalts der letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes berechnet. Zu diesem Durchschnitt wird zudem ein aliquoter Teil der Sonderzahlungen (Sonderzahlungen), wie 13. und 14. Gehalt, hinzugerechnet. Das erhöht in der Praxis den täglichen Satz in der Regel um 17 %. Für Angestellte gibt es keinen maximalen täglichen Satz.
- Selbstständige: Wenn Sie die Versicherungsbedingungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf einen festen täglichen Satz, der derzeit 70,28 € beträgt.
- Arbeitslose: Frauen, die beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet sind, haben Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 180 % des täglichen Satzes des Arbeitslosengeldes (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
- Sonderfall – Sonderwochengeld: Es gibt auch eine Situation, in der Sie das sogenannte Sonderwochengeld beziehen können. Dies betrifft Mütter, die während der Elternzeit (Karenz) mit einem vorherigen Kind schwanger werden. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Mutterschutzes weiterhin ein gültiges Arbeitsverhältnis haben, aber bereits kein Elternschaftsgeld (KBG) beziehen, haben Sie Anspruch auf Sonderwochengeld. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier: +43 5 0766-0
Der Antragsprozess ist relativ unkompliziert. Etwa in der 32. Schwangerschaftswoche stellt Ihnen Ihr Frauenarzt ein wichtiges Dokument aus – die Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins. Mit diesem Papier und der Einkommensbestätigung Ihres Arbeitgebers (Arbeits- und Entgeltbestätigung) besuchen Sie die Filiale Ihrer Krankenversicherung, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), und reichen den Antrag ein.
Stabile monatliche Unterstützung für jedes Kind
Nach der Geburt des Kindes und der Beschaffung der grundlegenden Dokumente kommt die erste langfristige Leistung – die Familienbeihilfe, also die Familienzulagen. Es handelt sich um eine universelle Beihilfe, auf die jede Familie mit einem unterhaltsberechtigten Kind, die in Österreich lebt, Anspruch hat, unabhängig von der Höhe des Einkommens oder dem Beschäftigungsstatus der Eltern.
Die Höhe dieser Beihilfe richtet sich nach dem Alter des Kindes, wobei sie für Kinder bis drei Jahre bei etwa 138,40 Euro pro Monat beginnt. Zu diesem Grundbetrag wird automatisch auch der Kinderabsetzbetrag (Kinderabsetzbetrag) in Höhe von 70,90 Euro pro Monat hinzugerechnet. Dieser Bonus wird nicht separat ausgezahlt, sondern ist ein direkter Bestandteil der Familienbeihilfe.
Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gemäß Ihrem Wohnsitz eingereicht. Sie können dies persönlich tun oder den bequemeren elektronischen Weg über das Portal FinanzOnline nutzen. Wichtig ist, dass Sie erst nach Erhalt der österreichischen Geburtsurkunde des Kindes (Geburtsurkunde) beantragen können.
Die Familienbeihilfen (Familienbeihilfe) in Österreich für das Kalenderjahr 2025 sind wie folgt:
| Alter des Kindes | Betrag pro Monat |
| von Geburt an | 138,40 € |
| von 3 Jahren | 148,00 € |
| von 10 Jahren | 171,80 € |
| von 19 Jahren | 200,40 € |
Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/familienbeihilfe/Seite.080714
Wichtige Entscheidung, die das Familienbudget beeinflusst: Elternschaftsgeld
Wenn die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt endet und damit auch der Bezug des Wochengeldes (Wochengeld), stehen Sie vor der wichtigsten Entscheidung. Es kommt die Zeit für das Kinderbetreuungsgeld (KBG), also das Elternschaftsgeld. Das österreichische System bietet Ihnen zwei grundlegend unterschiedliche Wege, und Ihre Wahl beeinflusst nicht nur die Dauer Ihrer Elternzeit, sondern auch das monatliche Einkommen der Familie.
Option A: Flexibilität mit dem Pauschalkonto (KBG-Konto) Dieses Modell ist für Eltern gedacht, die Flexibilität bevorzugen und länger zu Hause bei ihrem Kind bleiben möchten. Es funktioniert nach dem Prinzip eines virtuellen Kontos mit einem Gesamtbetrag, den Sie im Zeitraum von 365 bis 851 Tagen (ungefähr 12 bis 28 Monate, wenn nur ein Elternteil die Leistung bezieht) abrufen können. Hier gilt eine indirekte Umkehrung: Je länger Sie die Leistung beziehen, desto niedriger ist der tägliche Satz. Dieser liegt zwischen etwa 17,65 € und 41,14 € (Quelle AK). Ein großer Vorteil ist die relativ hohe jährliche Grenze für mögliche Einkünfte während des Bezugs (Zuverdienstgrenze), was eine teilweise Rückkehr zur Arbeit ohne Verlust des Anspruchs ermöglicht.
Option B: Höhere Beihilfe für eine frühere Rückkehr zur Arbeit (Einkommensabhängiges KBG) Diese Alternative ist für Eltern mit höheren Einkommen gedacht. Achtung auf ein wichtiges Detail: Die Höhe beträgt nicht 80 % Ihres vorherigen Gehalts, sondern 80 % der zuvor berechneten Wochengeldleistung. Sie wird maximal 365 Tage ausgezahlt, und der maximale tägliche Satz ist auf 80,12 € festgelegt. Die Grenze für Nebeneinkünfte ist bei diesem Modell extrem niedrig.
Der Antrag für beide Arten von Elternschaftsgeld wird bei der gleichen Institution wie das Wochengeld, also bei der Krankenversicherung ÖGK, eingereicht. Es wird empfohlen, dies so früh wie möglich nach der Geburt des Kindes zu tun.
Wichtige Planung: Zweite Schwangerschaft und Nebeneinkünfte
Das österreichische System enthält einige Besonderheiten, auf die Sie achten sollten:
- Verkürzung des KBG bei einer weiteren Schwangerschaft: Wenn Sie das pauschale Elternschaftsgeld (Modell A) länger als ein Jahr beziehen und währenddessen erneut schwanger werden, kann es passieren, dass sich das Ende des KBG und der Beginn des neuen Mutterschutzes überschneiden. Um nicht den Restbetrag des KBG zu verlieren, müssen Sie rechtzeitig handeln. Spätestens drei Monate vor Beginn des neuen Mutterschutzes müssen Sie bei der zuständigen Institution (ÖGK für Angestellte, SVS für Selbstständige) einen Antrag auf Änderung der Bezugsdauer (Änderung der Bezugsdauer) stellen. Wenn Sie diesen Termin verpassen, verfällt der nicht verbrauchte Betrag an den Staat.
- Nebeneinkünfte während des KBG und Karenz: Die Grenze für Nebeneinkünfte (Zuverdienstgrenze) ist nur einer der Aspekte. Das österreichische Arbeitsrecht hat strenge Regeln bezüglich der Arbeit während der Elternzeit (Karenz). Ihre Verletzung kann nicht nur zur Rückforderung von Leistungen, sondern auch zu Problemen mit dem Arbeitgeber führen. Daher wird dringend empfohlen, vor Beginn jeglicher Erwerbstätigkeit eine Beratung bei der Arbeiterkammer oder direkt bei Ihrer Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Obwohl dieser Artikel einen detaillierten und aktualisierten Überblick bietet, ist es wichtig zu beachten, dass die Sozialgesetzgebung dynamisch ist. Die Höhe der Leistungen, die Anspruchsvoraussetzungen und die administrativen Verfahren können sich ändern. Um ein vollständiges und hundertprozentig genaues Bild zu erhalten, das genau Ihrer individuellen Lebens- und Arbeitssituation entspricht, empfehlen wir dringend eine persönliche Beratung. Der beste Schritt ist, die Filiale Ihrer Krankenversicherung zu besuchen – sei es die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für Angestellte oder die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) für Selbstständige. Nur im direkten Gespräch mit einem kompetenten Mitarbeiter erhalten Sie verbindliche Informationen und die Sicherheit, dass Sie auf dem richtigen Weg sind, um alle erforderlichen Angelegenheiten zu erledigen.
| Während der Schwangerschaft | 1. Mutter-Kind-Pass (Schwangerschaftsbuch) besorgen: • Wo: Beim Frauenarzt • Hinweis: Alle Untersuchungen sind Pflicht für den vollen Elternschaftsbeitrag! 2. Antrag auf Wochengeld (Mutterschaftsbeihilfe) stellen: • Wann: 8 Wochen vor dem Geburtstermin • Wo: Bei der Krankenversicherung (ÖGK) |
| Sofort nach der Geburt | 1. Dokumente des Kindes besorgen: Geburtsurkunde (Geburtsurkunde) und Meldezettel, in der Regel direkt im Krankenhaus. 2. Kind bei der Krankenversicherung anmelden: Bei Ihrer Krankenversicherung (ÖGK) 3. Antrag auf Familienbeihilfe (Familienzulagen) stellen: Beim Finanzamt (Finanzamt) nach Erhalt der Geburtsurkunde. 4. Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (Elternschaftsgeld) stellen: Bei der Krankenversicherung (ÖGK). |
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Quelle: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.880037 Quelle: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Karenz/Karenz-Regelung.html
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